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Information Technology Centre

IT-Verträge

Informationen zu Verträgen der Hochschulen mit IT-Dienstleistern

Auf dieser Seite werden die Rahmenverträge der Hochschulen dargestellt, insbesondere Verträge, die das LRZ hält.

Ebenso werden Verträge mit Dienstleistern analysiert, die häufig von Hochschulen abgeschlossen werden.

Allgemeines

Urheberrecht

Für Einzelplatzlizenzen schafft das UrhG über § 69d Abs. 1 UrhG i.V.m Erwägungsgrund 19 der RICHTLINIE 2009/24/EG einen nicht abdingbaren Nutzungsrahmen.

§ 69d Abs. 1 UrhG

Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig sind.

Auszug aus § 69c Abs. Nr. und 2 UrhG

1.    die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2.     die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.

Erwägungsgrund 19 der RICHTLINIE 2009/24/EG

Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sollten im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorgesehen werden, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen.

Soweit der Vertrag jedoch nicht EU-Recht unterliegt, könnten hier vertragliche Abweichungen denkbar sein, die das gesetzliche Nutzungsrecht aushöhlen.

Jedenfalls, wenn Sie keine Einzelplatzsoftware einsetzen, sollten sich Lizenzverantwortliche unbedingt mit den Lizenzbedingungen vertraut machen.

Üblicherweise finden sich diese Informationen auf den Seiten der Hersteller.

Erhalt der Lizenzinformationen

Das deutsche Vertragsrecht gibt im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB, auch wenn der Vertrag ohne Beteilung von Verbrauchern abgeschlossen wird, einen Anspruch darauf sich bei Vertragsschluss die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Wird diese Möglichkeit nicht gewährt, könnte im Einzelfall sogar ein Vertrag über die Geltendmachung von Schadensersatz rückabgewickelt werden.

Soweit freie Software ausschließlich für interne Zwecke eingesetzt wird, birgt dies jedenfalls in der Praxis keine großen Risiken.




Rechtstipps

Hintergrund

Rechtspositionen müssen aktiv wahrgenommen werden, um nicht durch die anderen Rechtsteilnehmer übervorteilt zu werden. Das Recht entwickelt sich aktiv weiter, so dass auch Hersteller in gewissen Konstellationen bei Sicherheitslücken unmittelbar haften.

Musteranschreiben

Wir haben großes Vertrauen in Ihre Produkte. [Passendes einfügen] statten wir aus Überzeugung mit Ihren Produkten aus. Daher hat uns die Nachricht über die schwerwiegenden Sicherheitslücken in Ihren Produkten schwer getroffen.

Uns obliegt in vielen Fällen die Betreuungen der IT wie auch die Umsetzung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Informationssicherheit und Datenschutz.

Von unserer Rechtsabteilung wurde eine erste rechtliche Bewertung von Ansprüchen und Pflichten infolge des Bekanntwerdens der Sicherheitslücke in Ihren (und anderen) Produkten vorgenommen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts sieht diese durch die Sicherheitslücke in Ihren Produkten eine Gefährdung unseres Eigentums, unsere Besitzrechte und Nutzungsrechte, wie auch des Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Durch Ihre bisherigen Bemühungen die Risiken der Sicherheitslücken in Ihren Produkten zu minimieren, leisten Sie aktuell einen guten Beitrag, das Vertrauen in Ihre Produkte wiederherzustellen.

[Ggf. anpassen] Gleichzeitig ist mit der Umsetzung Ihrer Empfehlungen ein erheblicher Einsatz von Ressourcen der Einrichtungen verbunden. Darüber hinaus liegen insbesondere bei den aktuellen Produkten, sowie bei älteren Produkten veröffentlichte Benchmarkergebnisse vor, die signifikante Leistungsverluste andeuten und wir daher annehmen müssen, dass unsere Geschäftsprozesse durch Einspielen erforderlicher Sicherheitsupdates beeinträchtigt werden.

Wir möchten Ihnen daher ein virtuelles Treffen anbieten und bitten Sie, sich diesbezüglich mit [Kontaktinformationen ergänzen] in Verbindung zu setzen.

Bei diesem virtuellen Treffen würden wir Ihnen unsere Situation darstellen; Sie könnten uns Ihre derzeitigen und geplante Maßnahmen vorstellen. Daran anschließend böte sich die Gelegenheit, gemeinsam auch weitergehende Lösungsansätze zu finden.

Ihre aktive Beteiligung an den weiteren Abstimmungen würden wir sehr begrüßen.